Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Düsseldorfer Vereinigung für Insolvenz- und Sanierungsrecht“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein fördert die Insolvenz- und Sanierungsrechtswissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

(2) Dieser Zweck soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass der Verein

1. die insolvenz- und sanierungsrechtliche Forschung und Lehre an der Heinrich-Heine-Universität unterstützt,

2. durch Ringvorlesungen und/oder Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis auf dem Gebiet des Insolvenz- und Sanierungsrechts pflegt,

3. die wissenschaftliche und praktische Ausbildung im Insolvenz- und Sanierungsrecht fördert.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. AO. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personenvereinigung werden.

(2) Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag voraus, über den der Vorstand entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet,

(a) durch den Austritt aus dem Verein durch schriftliche Austrittserklärung, die dem Vorstand zugehen muss,

(b) durch den Ausschluss aus wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand und

(c) durch den Tod der natürlichen Person oder die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung.

 

§ 4 Förderung des Vereinszwecks durch Mitglieder

(1) Der Verein finanziert sich durch Zuwendungen der Mitglieder und sonstiger Förderer. Die Mitglieder fördern den Vereinszweck durch ihre freiwilligen Beiträge und Spenden.

(2) Sollte die Finanzierung des Vereins durch freiwillige Zuwendungen nicht gesichert sein, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine Beitragsordnung mit einem Mindestbeitrag festlegen, der jedoch nicht für Studierende gilt.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

(2) Ein Mitglied des Vorstands sollte als Professor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf angehören.

(3) Der Verein wird von zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

(5) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Restdauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestimmen.

(6) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt mit der Mitgliedschaft.

(7) Der Vorstand leitet den Verein und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ferner erledigt er die laufenden Geschäfte und entscheidet über die konkrete Mittelverwendung. Ihm obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie erfolgt auf schriftliche oder elektronische (Email) Einladung des Vorstands. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand bestimmt und ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Der Vorstand hat ein Begehren auf die Tagesordnung zu setzen, wenn es auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich an ihn herangetragen wird.

(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, so bestimmt der Vorstand einen Vertreter.

(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Ein Vereinsmitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung auf Antrag von Mitgliedern einberufen worden, so muss mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder erschienen sein und an der Beschlussfassung teilnehmen.

(6) Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) Wahl des Vorstands

b) Entlastung des Vorstands

c) Wahl und Entlastung von Kassenprüfern

d) Ausschluss von Mitgliedern

e) Änderung der Satzung

f) Erlass einer Beitragsordnung.

(8) Über Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter sowie vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Auf Wunsch der Mitglieder kann dieses eingesehen werden.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheiden die Mitglieder auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung.

(2) Zur Auflösung sind drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Heinrich-Heine-Universität zu, die es unmittelbar und ausschließlich für insolvenz- und sanierungswissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die Auflösung sowie Liquidation obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.